Veranstaltung: | 1. KMV 2025 KV Lübeck |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 08.01.2025, 14:43 |
Satzung des Kreisverbandes Lübeck BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 07.06.2011, mit Änderungen v. 03.06.2022, 26.10.2022, 01.07.2023 und 09.03.2024
Satzungstext
§1 – Name, Organisationsstellung und Sitz
1.Der Kreisverband Lübeck der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzform: GRÜNE)
führt den
Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Lübeck“.
2.Der Sitz des Kreisverbandes ist Lübeck.
3.Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Wahlkreise der Hansestadt Lübeck.
4.Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Aufgaben
Der Kreisverband Lübeck ist basisdemokratisch, gewaltfrei, sozial und ökologisch
und hat
die Aufgabe
a) diese Grundwerte durchzusetzen;
b) sich an Wahlen zu beteiligen;
c) Träger des Willensbildungsprozesses von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von unten nach
oben
zu sein, z.B. für die Durchsetzung des Lübecker Basiswillens zur Landesebene
bzw.
Bundesebene hinsichtlich der Programme und Wahlen;
d) Bündnispartner*innen, Organisationen, (Bürger*innen)initiativen und Vereine
zu unterstützen, die den Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
entsprechen.
§ 3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede Person werden, die die
Grundsätze
(Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und
keiner anderen Partei angehört.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes zum Antrag
auf
Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der/dem Bewerber*in schriftlich zu
begründen. Die/der Bewerber*in kann gegen diese Entscheidungen bei der
zuständigen
Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Versammlung beschließt darüber mit
einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines Kalendermonats,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit
durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
5. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht gegenüber dem
Kreisverband. Näheres regelt die Beitragsordnung.
6. Bei mehr als zwölfmonatigem Beitragsrückstand erlischt – nach
vorausgegangener
Mahnung – die Mitgliedschaft.
§4 – Organe
1. Organe des Kreisverbandes sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
2. Vorstand sowie alle Ämter und Kommissionen sind zu mindestens 50% mit Frauen
zu
besetzen. Die Liste für Wahlen zur Bürgerschaft soll alternierend mit Frauen und
Männern besetzt werden. Reine Frauenlisten sind möglich. Im Übrigen gelten die
Regelungen des Frauenstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
3. Über alle Sitzungen von Organen des Kreisverbandes ist ein Beschlussprotokoll
anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Protokollant*in
zu
unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das Protokoll als vorläufig
beschlossen. Die endgültige Beschlussfassung erfolgt auf der nächsten Sitzung
des
Organs.
§5 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie tagt
mindestens einmal im Vierteljahr, davon einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung.
Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
2. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung
schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen ein. Diese Frist
gilt als
bewahrt, wenn die Einladungsschreiben den Poststempel, bzw. E-Mail-Gesendet-
Datum
des elften Tages vor der Mitgliederversammlung tragen.
3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20%
der
Mitglieder dies verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange 5% der Mitglieder des
Kreisverbandes anwesend sind. Ist zu Beginn der Versammlung die
Beschlussfähigkeit
festgestellt worden, ist die Versammlung solange beschlussfähig, bis auf Antrag
einer
Versammlungsteilnehmer*in die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Wurde die
Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung festgestellt, kann der Vorstand
binnen vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach Absatz 2 erneut eine
Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig für die
Behandlung der wegen Beschlussunfähigkeit der letzten Versammlung nicht
behandelten
Tagesordnungspunkte. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) die Beschlussfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der
Anwesenden;
b) die Beschlussfassung über das Wahlprogramm zur Lübecker Bürgerschaft;
c) die Beschlussfassung über die Beitrags- und Kassenordnung, in der auch die
Höhe der
Mitgliedsbeiträge festzulegen ist;
d) die Beschlussfassung über Anträge;
e) die Wahl von Kandidat*innen für die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck;
f) die Entscheidung über das Verfahren für die Besetzung kommunaler
Vertretungsgremien;
g) die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes.
h) die Wahl von zwei Delegierten und Ersatzdelegierten für den Kleinen Parteitag
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Zeitraum bis ihre Nachfolger*innen gewählt
sind, längstens zwei Jahre;
i) die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die
Bundesdelegiertenkonferenz und die Landesparteitage für den Zeitraum bis ihre
Nachfolger*innen gewählt sind, längstens zwei Jahre;
6. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus
a) (1) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes; dessen
finanzieller Teil ist zuvor von zwei Rechnungsprüfer*innen zu prüfen; (2) die
Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes; (3) die Entlastung des Vorstandes.
b) (1) die Wahl des Kreisvorstandes (2) die Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen
für
jeweils ein Jahr. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in einem
finanziellem
Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen;
c) die Beschlussfassung über den Haushalt und die mittelfristige Finanzplanung
des
Kreisverbandes;
d) die Beschlussfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung
des
Kreisverbandes;
e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Abgeordneten von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN in Landes- und Bundesparlamenten und Mitgliedern der Lübecker
Bürgerschaft.
7. Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der
nächsten
Mitgliederversammlung wahrgenommen.
8. Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung, Änderungen an
das
bestehende Kommunalwahlprogramm, sowie auf die Abwahl von Mitgliedern des
Kreisvorstandes müssen bis zum 20. Tag vor einer Versammlung an den
Kreisvorstand
gesendet werden.
Zur Beschlussfassung dieser Anträge bedarf es einer 2/3-Mehrheit.
Alle anderen Anträge sind mit einer Frist von 6 Tagen schriftlich an den
Vorstand
einzureichen oder im entsprechenden Antragsgrün zu hinterlegen. Die schriftlich
beim
Vorstand eingereichten Anträge sind mit einer Frist von drei Tagen allen
Mitgliedern
zugänglich zu machen. Zur Beschlussfassung aller anderen Anträge bedarf es einer
Mehrheit der Stimmberechtigten.
Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit der Zustimmung
der
Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden.
Für Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung, Änderungen an
das bestehende Kommunalwahlprogramm, sowie auf die Abwahl von Mitgliedern des
Kreisvorstandes kann keine Dringlichkeit festgestellt werden.
Änderungsanträge an gestellte Anträge können bis zum Tag vor der KMV im
Antragsgrün
hinterlegt oder schriftlich an den Vorstand gesendet werden.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern sie keine andere
Leitung
wählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und in
offener
Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes vorschreiben,
oder
sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl gefordert
wird.
10. Personenwahlen sind grundsätzlich geheim abzuhalten.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Erhält
keine der Kandidat*innen im ersten Wahlgang die Mehrheit, so ist ein zweiter
Wahlgang
abzuhalten. In einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf
sich
vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei der ebenfalls
die/der
KandidatIn gewählt ist, die die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los per Münzwurf.
In Wahlgängen mit nur einer/einem Kandidat*in ist gewählt, wer mehr als die
Hälfte der
Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
relative
Mehrheit, als mehr „ja“-, als „nein“-Stimmen erhält. Wird im zweiten Wahlgang
niemand
gewählt, so wird die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt.
11. Anträge zum Verfahren einer Antragsberatung oder Wahl (Anträge an die
Geschäftsordnung) können jederzeit gestellt werden und werden direkt behandelt.
Sie
werden unmittelbar nach einer Gegenrede einzeln abgestimmt. Wird keine Gegenrede
gehalten, sind sie angenommen.
§6 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der/dem
Schatzmeister*in und bis zu vier Beisitzer*innen.
Alle Mitglieder des Vorstands sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Die
Vorsitzenden
vertreten den Kreisverband nach außen.
2. Von den Beisitzer*innen-Posten wird eine auf Vorschlag der GRÜNEN JUGEND
Lübeck
gewählt.
Die Position kann ohne Berücksichtigung dieses Vorschlagsrechts besetzt werden,
wenn
die GRÜNE JUGEND Lübeck dieses nicht wahrnimmt oder die/der Vorgeschlagene keine
notwendige Mehrheit der Stimmen nach §5 Absatz 10 erhält.
3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter
Mitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl von
Mitgliedern des Vorstandes ist zweimalig möglich. Von diesem Wiederwahlverbot
ist die/der Schatzmeister*in ausgenommen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt
oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. Für eine zweite Wiederwahl
bedarf es zudem einer vorherigen Wahlzulassung des/der Kandidat*in, durch die
Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
5. Nach einer vollständig abgelaufenen Amtszeit ist eine reguläre Kandidatur zur
Erstwahl wieder möglich
6. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz
und Satzung. Er tagt öffentlich. Die Mitglieder werden auf geeigneten Wegen über
die Termine und Sitzungen informiert. Der Vorstand kann im Einzelfall mit 2/3-
Mehrheit die Nichtöffentlichkeit oder Parteiöffentlichkeit zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen beschließen, um den Schutz besonders sensibler Daten
in Mitglieder- und Personalangelegenheiten zu wahren. Für die Beratungen des
Kreisverbandes kann ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit in allen anderen
Fragen nicht erfolgen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder
anwesend sind.
8. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig ein parlamentarisches
Mandat
Ausüben oder Teil des Vorstandes der Bürgerschaftsfraktion der Hansestadt Lübeck
sein. Dieses Verbot kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer
Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung aufgehoben werden.
§7 – Schiedsgericht
Es gelten die Bestimmungen der Landesschiedsordnung.
§8 – Urabstimmung
Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Kreisverbandes erfolgt auf
Beschluss der
Mitgliederversammlung oder auf Antrag von 20% der Mitglieder. Für die
Durchführung
der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene
entsprechend.
§9 – Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet eine Mitgliederversammlung mit
der
Zustimmung von 2/3 der Anwesenden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch
eine
Urabstimmung.
§10 – Schlussbestimmungen
1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzungen übergeordneter Gliederungen
und
der Gesetze.
2. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 07.06.2011 in
Kraft.
Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lübeck
1. Quotierung in Arbeit und Gremien
Die Organe und Gremien des Kreisverbandes sollen mindestens zur Hälfte von
Frauen besetzt sein. Mindestens die Hälfte der
Delegierten des Kreisverbandes für den Kleinen Parteitag, Landesparteitag und
Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) sollen Frauen sein.
2.Wahlen
Um die Mindestquotierung zu gewährleisten, sind Wahlverfahren so auszurichten,
dass den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen und Platz 1 immer ein
Frauenplatz ist. Für die geraden Plätze können gleichzeitig Frauen und Männer
kandidieren.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren, entscheiden
die anwesenden Frauen mit einfacher Mehrheit, ob der Platz für Männer geöffnet
oder bis zur nächsten ordentlichen Wahlversammlung für Frauen freigehalten wird.
Reine Frauenlisten
sind möglich. Dieses Verfahren gilt entsprechend für Wahlen zu Gremien des
Kreisverbandes.
3. Durchführung von Kreismitgliederversammlungen
Die Sitzungsleitung der jeweiligen Sitzung eines Gremiums des Kreisverbandes ist
beauftragt, Redebeiträge gemäß einer quotierten Liste zuzulassen. Sobald es
keine Wortmeldungen mehr von Frauen gibt, ist es der Sitzungsleitung überlassen,
die Redeliste zu schließen oder den Schluss der Redeliste zur Diskussion zu
stellen.
4. Vetorecht
Eine Abstimmung unter den Frauen wird auf Antrag vor oder nach der regulären
Abstimmung durchgeführt. Weichen die Abstimmungsergebnisse voneinander ab, haben
die Frauen ein Vetorecht, das aufschiebende Wirkung hat. Entsprechende
Beschlussvorlagen werden nochmals diskutiert und auf der nächsten Versammlung
zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt. Dies gilt auch für die Tagesordnung
5. Arbeitsgemeinschaft Frauen des Kreisverbandes
Weibliche Mitglieder des Kreisverbandes können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft
(AG) Frauen zusammenschließen. Sie ist ein
Diskussionsforum für GRÜNE und nicht-GRÜNE Frauen. Sie nimmt im Einvernehmen mit
dem Kreisvorstand Stellung zu aktuellen politischen Fragen und pflegt im Namen
des Kreisverbandes Kontakte zu anderen frauenpolitischen Organisationen in
Lübeck. Die AG Frauen kann Kurse und Seminare für Frauen durchführen. Hierfür
werden vom Kreisverband im Rahmen seiner Haushaltsplanung Mittel zur Verfügung
gestellt.
6. Einstellungspraxis
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lübeck wird als Arbeitgeber auf die
Gleichstellung zwischen Männern und Frauen achten. Daher werden, bei gleicher
Qualifikation, alle Stellen auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte
mit Frauen besetzt. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
werden sie solange bevorzugt, bis mindestens die Quotierung erreicht ist.
(Das Frauenstatut wurde auf der Jahreshauptversammlung am 30.4.1994 beschlossen
und tritt sofort in
Kraft.)
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